Neue Regelung zur Grundsteuer in den Kommunen
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden. Sie wird jedes Jahr von den Eigentümer_innen bezahlt. Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen und kommt ausschließlich ihnen zugute. Im Jahr 2018 betrugen die Einnahmen der Gemeinden in Baden-Württemberg aus der Grundsteuer etwa 1,8 Milliarden Euro.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 die gängige Praxis für verfassungswidrig erklärt. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche Entwicklung der Grundstückwerte nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln. Es wurde eine Neuregelungsfrist bis Ende 2019 sowie eine Umsetzungsfrist bis Ende 2024 beschlossen.
Auf Bundesebene wurde 2019 ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Gleichzeitig wurde für die Länder die Möglichkeit geschaffen, vom Bundesrecht durch eine eigene Regelung abweichen zu können. Die grün-geführte Landesregierung nahm diese neu geschaffene Möglichkeit wahr und entwarf in diesem Jahr ein eigenes Gesetz.
Dieses wendet das so genannte Bodenwertmodell an, ist wertorientiert und sehr einfach, da lediglich die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. So entsteht den Steuerpflichtigen der geringste Aufwand, da Bodenrichtwerte ohne Beteiligung der Eigentümer*innen erhoben und erfasst werden können. Wohnen bzw. Vermietung wirken sich positiv auf die Steuerlast aus. Die unterschiedlichen Lagen der Grundstücke werden damit für die Steuerpflichtigen nachvollziehbar berücksichtigt, die konkrete Berechnung ist transparent und verständlich. Das Modell wurde unter anderem von verschiedenen Verbänden und einigen Oberbürgermeistern im Land immer wieder gefordert.
Das Bodenwertmodell unterstützt die aktuellen wohnungs- und umweltpolitischen Ziele. Es wirkt dämpfend auf Bodenpreise, weil auch baureife, aber brachliegende Grundstücke berücksichtigt werden. So setzt es auf die Verdichtung bestehender Baugebiete und vermindert den Flächenfraß. Grundsätzlich ist es für die Kommunen aufkommensneutral, d.h. die steuerliche Belastung wird innerhalb der Kommunen lediglich umverteilt. Die Hebesätze, nach denen die neue Grundsteuer berechnet wird, legen die Kommunen in den kommenden Jahren selber fest.
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